Chorverband Ludwig Uhland im Schwäbischen Chorverband 1849 e.V.
Satzung in der Fassung vom 19. Juli 2025
Präambel
Der Chorverband Ludwig Uhland geht auf den am 28. November 1920 in Reutlingen gegründeten
Uhlandgau im Schwäbischen Sängerbund 1849 e.V. zurück.
Das Verbandsgebiet erstreckt sich im Wesentlichen auf die Landkreise Reutlingen und Tübingen. Alle
Vereine und der Chorverband Ludwig Uhland sind Mitglieder im Schwäbischen Chorverband und im
Deutschen Chorverband.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Bezirke und Geschäftsjahr *)
- Der Verband führt den Namen: „Chorverband Ludwig Uhland e.V.“.
- Er hat seinen Sitz in Pfullingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart
unter der Nummer 350209 eingetragen. - Das Verbandsgebiet kann in Bezirke unterteilt werden. Die Zuständigkeit liegt bei der
Mitgliederversammlung. - Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Verbandszweck und Aufgaben
- Zweck des Verbandes ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere die Pflege des
Chorgesangs. - Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Förderung und Beratung der Mitgliedsvereine auf allen Gebieten des Chorwesens,
b) die Durchführung von Verbandstagen und von Veranstaltungen für die Aus- und
Weiterbildung der Sängerinnen und Sänger, der Chorleiter, Vereinsvorstände und anderer Personen in den Vereinen und
c) die allgemeine Betreuung der Mitgliedsvereine. - Weiter widmet er sich insbesondere der gemeinsamen Durchführung von Chortagen,
gemeinsamen Konzerten, Sängertreffen, Herausgabe von eigenen und angebotenen
Veröffentlichungen und Unterstützung bei der Gründung neuer Chöre für Erwachsene,
Kinder und Jugendliche. - Der Verband kann Verbandschöre unterhalten.
- Der Verband ist Mitglied im Schwäbischen Chorverband und im Deutschen Chorverband;
er wahrt die Belange der ihm angeschlossenen Vereine gegenüber diesen
Dachorganisationen. - Der Verband ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 – 68 AO). Er ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. - Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keiner
natürlichen oder juristischen Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. - Alle Verbandsämter werden unentgeltlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann bei
berechtigtem Interesse für die Amtsträger eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a
EStG festsetzen, diese ist in ihrer Höhe durch die Ehrenamtspauschale begrenzt.
Die vertragliche Gestaltung regelt der Vorstand. - Sofern einzelne Verbandsämter nicht durch ehrenamtliche Personen besetzt werden
können, kann die Mitgliederversammlung für solche Funktionen eine Anstellung von
Personen im Rahmen eines Dienstvertrages beschließen und dabei den
haushaltsrechtlichen Rahmen und die Vergütungshöhe festlegen. Die vertraglichen
Bedingungen regelt der Vorstand. - Im Übrigen haben die Mitglieder des Vorstands und die Mitarbeiter des Verbandes einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch
die Tätigkeit für den Verband entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten,
Reisekosten, Porto, Telefon etc. - Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von zwölf Monaten
nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn
die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen,
nachgewiesen werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Verbandes können nur Vereine und Chorvereinigungen werden, die die
Zwecke des Verbandes fördern und unterstützen und die Pflege des Chorgesangs und der
Musik als Vereinszweck verfolgen. - Über die Annahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des Chorverbands Ludwig
Uhland auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrags durch Beschluss. Die Ablehnung
des Aufnahmeantrags bedarf keiner besonderen Begründung. Mit der Aufnahme in den
Verband erkennt das Mitglied die Satzung des Verbands als verbindlich an. - Da der Chorverband Ludwig Uhland als Regionalchorverband Mitglied des Schwäbischen
Chorverbands ist, können Vereine, Chorvereinigungen und Instrumentalgruppen nur
Mitglied des Verbands werden, die auch Mitglied des Schwäbischen Chorverbands sind.
Das Aufnahmeverfahren, die Rechte und Pflichten sowie ein möglicher Austritt regelt die
Satzung des Schwäbischen Chorverbands in der jeweiligen Fassung. - Die Zuordnung zum Chorverband Ludwig Uhland richtet sich nach der Verbandsordnung
des Schwäbischen Chorverbands. Der Übertritt zu einem anderen Chorverband ist nur mit
Zustimmung des Schwäbischen Chorverbands möglich. Mitgliedsvereine sind automatisch
auch Mitglied im Deutschen Chorverband. - Das Ausscheiden eines Vereins aus dem Schwäbischen Chorverband hat auch das
Ausscheiden aus dem Chorverband Ludwig Uhland zur Folge.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder des Verbandes haben das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des
Verbandes. Sie haben insbesondere das Recht, am Verbandstag teilzunehmen, dabei
Vorschläge zu machen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht gemäß § 9 dieser Satzung
auszuüben. Verbandsveranstaltungen des Chorverbands Ludwig Uhland, des Schwäbischen
und des Deutschen Chorverbands sollen besucht und vereinseigene Termine so weit wie
möglich darauf abgestimmt werden. - Die Mitglieder haben darüber hinaus das Recht, durch die Verbandszugehörigkeit gewährte
Vergünstigungen, Sonderleistungen und Zugangsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. - Jedes Mitglied teilt dem Verband seine Adresse sowie etwaige Änderungen der Adresse
mit. An Mitglieder, die dem Verband zusätzlich eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben,
können alle nach der Satzung schriftlich vorzunehmenden Erklärungen, Mitteilungen und
Einladungen per E-Mail verschickt werden. Nach dieser Satzung schriftlich abzugebende
Erklärungen können in allen Fällen auch per E-Mail erfolgen. - Die Mitglieder des Verbandes haben die Pflicht, dem Schwäbischen Chorverband die
jährlichen Bestandserhebungen entsprechend den Regelungen des Schwäbischen
Chorverbands zu übermitteln.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand spätestens bis
zum 30. Juni eines Kalenderjahres zum Ende des Kalenderjahres. Bereits gezahlte Beiträge
werden nicht zurückerstattet. - Der Ausschluss von Mitgliedern kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch
Beschluss des Vorstands mit einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln aller
Vorstandsmitglieder erfolgen. Dem Mitglied ist vor der Entscheidung des Vorstands
Gelegenheit zu geben, zu dem beabsichtigten Ausschluss Stellung zu nehmen. Der
Ausschluss ist dem Mitglied bekanntzugeben. - Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied den Interessen des
Verbandes erheblich zuwiderhandelt, durch sein Verhalten oder seine Aussagen dem
Ansehen des Verbandes in der Öffentlichkeit schadet oder mit der Entrichtung von
Mitgliedsbeiträgen länger als 24 Monate in Verzug geraten ist. - Gegen einen Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds kann von dem betroffenen
Mitglied binnen 14 Tagen schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die auf der
nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu
entscheiden ist. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Beschwerde
ruhen die Rechte des betreffenden Mitglieds. Das Mitglied ist vor der Entscheidung der
Mitgliederversammlung zu hören. - Löst sich ein Mitglied auf, ist der Auflösungsbeschluss dem Chorverband Ludwig Uhland
unverzüglich mitzuteilen. Mit Zugang der Mitteilung wird die Beendigung der
Mitgliedschaft wirksam. - Mit dem Austritt, dem Ausschluss und der Auflösung des Mitglieds endet auch die
Mitgliedschaft im Schwäbischen Chorverband, vgl. Satzung des Schwäbischen
Chorverbands in der Fassung vom 13.10.2024.
§ 7 Mitgliedsbeiträge und Sonderumlagen
- Die Mitglieder haben jährliche Mitgliedsbeiträge zu entrichten, deren Höhe von der
Mitgliederversammlung festgelegt wird. Dazu kann die Mitgliederversammlung eine
Beitragsordnung erlassen. Die Beiträge werden i.d.R. durch Lastschrift eingezogen oder
müssen im Falle der Selbstzahlung innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung auf das
Verbandskonto überwiesen werden. - Des Weiteren erhebt der Chorverband Ludwig Uhland bei seinen Mitgliedern die an den
Schwäbischen und den Deutschen Chorverband abzuführenden und nach deren jeweiligen
Satzungen, Beitragsordnungen oder Beschlüssen festgesetzten Beiträge. - Der Vorstand kann aus besonderem Anlass der Mitgliederversammlung die Erhebung einer
Sonderumlage zur Deckung eines außergewöhnlichen Finanzbedarfs vorschlagen. Der
Vorschlag ist zu begründen.
§ 8 Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung (Verbandstag),
b) der Vorstand.
§ 9 Die Mitgliederversammlung (Verbandstag)
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie ist für alle
Entscheidungen zuständig, soweit nicht die Satzung oder ein Beschluss der
Mitgliederversammlung die Zuständigkeit einem anderen Organ des Verbandes zuweist. - Die Mitgliedsvereine haben in der Mitgliederversammlung:
a) bei bis zu 50 aktiven Mitgliedern eine Stimme,
b) von 51 bis 100 aktiven Mitgliedern zwei Stimmen,
c) ab 101 aktiven Mitgliedern drei Stimmen.Maßgebend ist die in der letzten Bestandserhebung an den Schwäbischen Chorverband
gemeldete Anzahl aktiver Sängerinnen und Sänger (Kinder, Jugendliche und Erwachsene).Das Stimmrecht wird durch Delegierte ausgeübt, wobei ein Delegierter alle Stimmen des
Vereins ausüben kann. Das Stimmrecht ist nicht auf Delegierte eines anderen Mitglieds
übertragbar. - Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand jährlich, in der Regel im ersten
Quartal des Kalenderjahres, schriftlich als Präsenzveranstaltung unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Einladung in elektronischer Form erfüllt das
Schriftformerfordernis. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. - Der Vorstand kann unter Anwendung des § 32 Abs. 2 BGB bei der Einberufung der
Versammlung vorsehen, dass Delegierte ausnahmsweise auch ohne Anwesenheit am
Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung
teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (Hybridversammlung).
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass künftige Versammlungen
ausnahmsweise als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Delegierte
ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation
teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben können.Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch
angegeben werden, wie die Mitgliedsvereine ihre Rechte im Wege der elektronischen
Kommunikation ausüben können. - In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass Beiträge zur Tagesordnung innerhalb von
zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung beim
Vorstand eingereicht werden müssen. - Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit schriftlich
einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder des
Vorstands oder 1/5 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Für
die Einberufung und Durchführung gelten die Bestimmungen über die ordentliche
Mitgliederversammlung. - Jede Mitgliederversammlung ist – mit Ausnahme des Beschlusses über die Auflösung des
Verbands (§ 16 Abs. 2 dieser Satzung) – unabhängig von der Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig - Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten gefasst. Für
Satzungsänderungen oder Änderungen des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei
Dritteln der anwesenden Delegierten **) erforderlich. - Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstands
b) Entscheidung über die Entlastung des Vorstands
c) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
d) Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer und Bestätigung der Vertretung der
Chorjugend im Vorstand
e) Bildung von Bezirken
f)Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages und etwaiger Sonderumlagen
g) Beschlüsse über die Änderung der Satzung sowie die Änderung des Verbandszwecks
h) Übernahme finanzieller Verpflichtungen des Verbandes außerhalb des genehmigten
Haushaltsplans
i) Auflösung des Chorverbands Ludwig Uhland
j) Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedsvereines gegen seinen Ausschluss durch
den Vorstand (vgl. § 6 Abs. 5 dieser Satzung) - Die Mitgliederversammlung wird vom amtierenden Sprecher des Vorstands, im Falle von
dessen Verhinderung von einem der anderen Vorstandsmitglieder geleitet. Sollte kein
Mitglied des Vorstands anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der
Mitgliederversammlung gewählt. - Die Mitglieder des Vorstands haben bei der Mitgliederversammlung einfaches Stimmrecht.
Sie können auch Delegierte ihrer Mitgliedsvereine sein; das Stimmrecht als Delegierter
steht neben dem Stimmrecht als Mitglied des Vorstands. - Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Ergebnisse von Wahlen ist ein
Protokoll zu erstellen, welches vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu
unterzeichnen ist. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorstandsmitglied „Verwaltung“,
b) dem Vorstandsmitglied „Finanzen“,
c) dem Vorstandsmitglied „Medien und Öffentlichkeitsarbeit“ und
d) dem Vorstandsmitglied „Musik“. - Dem Vorstand gehören weiter an:
a) die Vertretung der Chorjugend gemäß § 14 dieser Satzung; sie hat Stimmrecht, sofern
sie von der Mitgliederversammlung bestätigt wurde (§ 9 Abs. lit. d) dieser Satzung).
b) die Sprecher der Bezirke ohne Stimmrecht. - Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Er ist für alle Aufgaben
zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung obliegen. - Die Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 bilden den Vorstand des Verbandes i. S. d. § 26 BGB;
sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Sie wählen aus ihren Reihen einen Sprecher. - Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 und Abs. 2 werden in einer
Geschäftsordnung beschrieben. Diese ist der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung bekanntzugeben. - Der Vorstand verfügt über alle Einnahmen und beschließt alle Ausgaben.
- Die Sitzungen des Vorstands werden vom Sprecher bzw. bei dessen Verhinderung von
einem der anderen Vorstände einberufen. - Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind; dabei müssen mindestens zwei der in Absatz 1 genannten
stimmberechtigten Vorstandsmitglieder (lit. a) bis d)) im Amt und anwesend sein. Der
Vorstand bleibt auch dann beschlussfähig und handlungsfähig, wenn eine oder mehrere
der in Absatz 1 genannten Positionen vorübergehend unbesetzt sind. Die Rechte und
Pflichten der im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder bleiben unberührt. - Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Vorstandsmitglieder gefasst. Die Beschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und vom Vorstand Verwaltung zu unterzeichnen. Beschlüsse können nach
Ermessen des Sprechers des Vorstands auch im schriftlichen oder elektronischen
Umlaufverfahren getroffen werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Die
Feststellung des Beschlusses erfolgt acht Tage nach Versand der Beschlussformulierung
durch den Sprecher des Vorstands. - Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist der Vorstand
berechtigt, die frei gewordene Position für die restliche Amtszeit des Vorstands durch
Kooptation nachzubesetzen.
§ 11 Wahlen des Vorstands
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Etwa erforderliche Nachwahlen erfolgen für
die Dauer der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. - Um eine Überlappung der Wahlperioden zu erreichen, werden bei der ersten Wahl nach
Beschluss dieser Satzung die Vorstände für Verwaltung und Musik für drei Jahre, die
Vorstände für Finanzen und Medien und Öffentlichkeitsarbeit für zwei Jahre gewählt. Die
Wahlperiode der Vorstandsmitglieder gemäß § 10 Abs. 2 dieser Satzung richten sich nach
den Regelungen der Chorjugend bzw. der Bezirke. - Die Wahl hat geheim zu erfolgen. Ist für ein Amt nur ein Kandidat vorhanden und stimmen
alle Anwesenden zu, kann die Wahl auch offen erfolgen.
§ 12 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren. Diese
dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer kontrollieren im Auftrag der
Mitgliederversammlung die Finanzgeschäfte des Verbandes. - Der Vorstand ist weder bei der Wahl der Kassenprüfer noch bei der
Entlastungsentscheidung stimmberechtigt. Dies gilt auch für das Stimmrecht, das einem
Vorstandsmitglied als möglichem Delegiertem seines Vereins nach § 9 Abs. 11 Satz 2 dieser
Satzung zusteht. - Die Kassenprüfer prüfen die Geldbewegungen, Aufzeichnungen und Rechnungslegungen
des Verbandes. Ihre Prüfung erstreckt sich auf die Kassenführung und die
Mittelverwendung, die sachliche Begründung, die rechnerische Richtigkeit von
Ausgabenentscheidungen und die Vollständigkeit der Belege. - Die Kassenprüfer tragen der Mitgliederversammlung ihren Prüfungsbericht vor. Sie sind
berechtigt, jederzeit Einsicht in die Bücher und Unterlagen des Verbandes zu nehmen und
Kassenprüfungen vorzunehmen.
§ 13 Besonderer Vertreter
- Der Verband kann einen oder mehrere besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen.
- Für die Bestellung und Abberufung des besonderen Vertreters sowie zur Regelung des
Tätigkeits- und Vollmachtumfangs des besonderen Vertreters ist der Vorstand zuständig.
Der besondere Vertreter wird als Geschäftsführer des Verbandes bestellt. Er vertritt diesen
neben dem Vorstand und in Abstimmung mit diesem nach außen. Er ist im Umfang der
Regelung in der Geschäftsordnung vertretungsberechtigt - Die Verbandsverantwortung des Vorstands wird durch die Bestellung des besonderen
Vertreters nicht eingeschränkt und geht der Verantwortung des besonderen Vertreters vor. - Dem besonderen Vertreter kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt
werden. Für diese ist neben der organschaftlichen Bestellung als Geschäftsführer ein
Einstellungsvertrag erforderlich, der in die Zuständigkeit des Vorstands fällt. Näheres regelt
die Geschäftsordnung.
§ 14 Chorjugend
- Die Chorjugend im Chorverband Ludwig Uhland ist die Gemeinschaft der Jugend- und
Kinderchöre innerhalb des Chorverbandes. Sie ist für die jugendpflegerische Arbeit im
Chorverband verantwortlich. - Aufgabe, Zweck und Organisation der Chorjugend im Einzelnen sind in einer
Jugendordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung des Chorverbandes zu
genehmigen ist. - Die Chorjugend sieht sich als Teil der Chorjugend des Schwäbischen Chorverbands und der
Deutschen Chorjugend.
§ 15 Satzungsänderungen, Änderungen des Verbandszwecks
- Über Satzungsänderungen oder Änderungen des Verbandszwecks kann die
Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn in der Einladung zur
Mitgliederversammlung auf diesen Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde. Dabei ist die
zu ändernde Bestimmung in der alten und neuen Fassung mitzuteilen. - Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister, vom Finanzamt oder anderen Behörden zur
Herbeiführung der Eintragung ins Vereinsregister, der Anerkennung des Verbandes als
gemeinnützig oder sonst zu ihrer Wirksamkeit gefordert werden, kann der Vorstand ohne
Mitwirkung der Mitgliederversammlung beschließen. Spätestens bei der nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung sind solche Änderungen durch den Vorstand
bekanntzugeben.
§ 16 Auflösung des Verbandes, Verwendung des Verbandsvermögen
- Die Auflösung des Verbandes ist nur in einer Mitgliederversammlung zulässig, zu der mit
einem eigenen Tagesordnungspunkt „Auflösung des Verbandes“ eingeladen wurde. Sie
kann nur beschlossen werden, wenn drei Viertel der anwesenden Delegierten zustimmen. - Der Auflösungsbeschluss setzt dabei die Anwesenheit von mindestens fünfzig Prozent der
Delegierten voraus (Beschlussfähigkeit). - Ist die Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, beruft der Vorstand im
Anschluss an die Mitgliederversammlung eine weitere Mitgliederversammlung mit dem
einzigen Tagesordnungspunkt „Auflösung des Verbandes“ ein. Diese ist ungeachtet der Zahl
der anwesenden Delegierten beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. - Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
sind die vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstands Liquidatoren des Verbandes, es
sei denn, die auflösende Mitgliederversammlung beschlösse etwas anderes. - Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
fällt das nach der Liquidation verbleibende Vermögen des Verbandes an einen eventuellen
Nachfolgeverband oder an den Schwäbischen Chorverband, der es für gemeinnützige
Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat, insbesondere zur Förderung des
Chorgesangs und der Jugendarbeit im Schwäbischen Chorverband.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 19. Juli 2025 in Tübingen beschlossen und tritt nach ihrer Eintragung
ins Vereinsregister in Kraft.
Tübingen, den 19.07.2025
(Die Eintragung ins Vereinsregister beim AG Stuttgart erfolgte am 10.März 2026).
*) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung auf die gleichzeitige Verwendung der
Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten
gleichermaßen für alle Geschlechter.
**) Mehrheit der Delegierten bedeutet hier und im Folgenden immer Mehrheit der abgegebenen Stimmen, da
Delegierte gemäß § 9 Abs. 2 dieser Satzung bis zu drei Stimmen ausüben können.