Chorverband Ludwig Uhland im Schwäbischen Chorverband 1849 e.V.

Satzung in der Fassung vom 10. Februar 2008

 

§ 1 Name und Sitz

 

1.1 Der Chorverband Ludwig Uhland im Schwäbischen Chorverband 1849 e.V. ist ein Zusammen-schluss von Vereinen mit Männer-, Frauen-, gemischten Chören, Jungen Chören, Jugend- und Kinderchören sowie Tanz- und Instrumentalgruppen. Er ist Mitglied des Schwäbischen Chorverbandes 1849 e.V. und damit Mitglied im Deutschen Chorverband e.V.

 

1.2 Der Chorverband hat seinen Sitz in Reutlingen.

 

1.3 Das Gebiet des Chorverbandes bestimmt sich nach den Vorgaben des Schwäbischen Chorverbandes.

 

1.4 Der Chorverband geht auf den am 28.November 1920 gegründeten Uhlandgau im Schwäbischen Sängerbund 1849 e.V. zurück. Der Uhlandgau ist am 25. Oktober 1962 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Reutlingen unter VR 209 eingetragen worden.

 

§ 2 Zweck – Gemeinnützigkeit

 

2.1 Der Chorverband bezweckt die gemeinsame Pflege des Chorgesanges sowie die Beratung und Förderung seiner Vereine auf allen Gebieten des Chorwesens unter anderem durch Chorfeste und Aus -und Weiterbildungen. Er bekennt sich zum Kulturprogramm des Deutschen Chorverbandes (§3).

 

2.2 Der Chorverband ist politisch und konfessionell nicht gebunden. 2.3 Der Chorverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51-68 AO 1977). Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Chorverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Funktionsträger und Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Chorverbandes. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Chorverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

3.1 Dem Chorverband können nur Vereine angehören, die Mitglieder des Schwäbischen Chorverbandes sind.

 

3.2 Die Aufnahme eines Vereins erfolgt im Einvernehmen mit dem Schwäbischen Chorverband. Der Antrag ist schriftlich über den Chorverband Ludwig Uhland an den Schwäbischen Chorverband zu stellen.

 

3.3 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung. Der Austritt eines Vereins erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium des Chor-verbandes. Der Ausschluss erfolgt entsprechend der Satzung des Schwäbischen Chorverbandes (§12, 10. Juni 2008).

 

3.4 Der Austritt oder Ausschluss eines Vereins im Schwäbischen Chorverband hat auch das Ausscheiden aus dem Chorverband Ludwig Uhland zur Folge.

 

3.5 Mit Beendigung der Zugehörigkeit zum Chorverband erlöschen alle Ansprüche an das Verbands-vermögen.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitgliedsvereine

 

4.1 Der Verein ist berechtigt, am Chorverbandstag durch Delegierte teilzunehmen, Anträge zu stellen und sein Stimm- und Wahlrecht auszuüben.

 

4.2 Der Verein ist berechtigt, an allen Einrichtungen des Chorverbandes und an dessen Veranstaltungen teilzunehmen.

 

4.3 Der Verein ist verpflichtet, für die Vereinsmitglieder den Jahresbeitrag und gegebenenfalls die beschlossenen Umlagen in der vom Chorverbandstag festgesetzten Höhe zu entrichten.

 

4.4 Die Vereine geben jährlich bis zum 31. Dezember eine Bestandsmeldung entsprechend den Vorgaben des Schwäbischen Chorverbandes und des Chorverbandes Ludwig Uhland ab. Diese Bestandsmeldung enthält Adressdaten der Funktionsträger zwecks Benachrichtigung für Veranstaltungen, sowie die Daten der Chorgruppen und die Anzahl der aktiven und fördernden Mitglieder zum Zweck der jährlichen Fortschreibung der Statistik und für die Beitrags- und Zuschuss-Rechnung.

 

§ 5 Bezirke

 

5.1 Das Chorverbands-Gebiet ist in die Bezirke Achalm, Alb, Neckar-Erms, Rottenburg, Steinlach-Härten-Wiesaz und Tübingen eingeteilt.

 

5.2 Die Bezirke unterstützen den Chorverband bei der Erfüllung seiner Aufgaben und koordinieren die Chorverbandsarbeit im Bezirk.

 

5.3 In den Bezirken wird mindestens einmal im Jahr eine Bezirksversammlung durchgeführt. An der Bezirksversammlung können alle Vereinsmitglieder sowie alle Chorleiter des Bezirks teilnehmen.

 

5.4 Die Bezirksversammlung wählt einen Bezirksvorsitzenden und einen Bezirkschorleiter sowie deren Stellvertreter auf die Dauer von drei Jahren.

 

5.5 Die Bezirksversammlung wird vom Bezirksvorsitzenden durch schriftliche Einladung an die Vereinsvorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Für den Geschäftsgang der Bezirksversammlung gelten die Bestimmungen entsprechend §§ 7.6 – 7.9. Zusätzlich haben die Chorleiter Stimmrecht.

 

§ 6 Organe

Organe des Chorverbandes sind

  1. der Chorverbandstag
  2. der Beirat
  3. das Präsidium
  4. der Musikbeirat.

 

§ 7 Chorverbandstag

 

7.1 Der Chorverbandstag ist die Versammlung der Vereine. Alle Vereinsmitglieder können teilnehmen. Delegierte sind diejenigen Mitglieder, welche das Stimmrecht ihres Vereins nach §7.7 ausüben.

 

7.2 Der Chorverbandstag hat folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte des Präsidiums
  2. Entlastung des Präsidiums
  3. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Umlagen für den Chorverband
  4. Wahl des Präsidiums (mit Ausnahme des Jugendreferenten), der Frauenbeauftragten, des Männerbeauftragten und der beiden Rechnungsprüfer jeweils für die Dauer von drei Jahren 5. Festlegung des nächsten Chorverbandstages
  5. Festlegung von Chortagen des Chorverbandes
  6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  7. Auflösung des Chorverbandes

 

7.3 Der Chorverbandstag findet im 1. Quartal eines jeden Jahres statt. Die Einladung an die Vereine erfolgt drei Wochen vorher schriftlich unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung.

 

7.4 Anträge müssen bis eine Woche vorher dem Präsidenten schriftlich eingereicht werden.

 

7.5 Die Mitglieder des Beirates haben beim Chorverbandstag Stimmrecht.

 

7.6 Der Chorverbandstag ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Vereine durch Delegierte vertreten ist.

 

7.7 Die Vereine haben folgende Stimmanteile:

bis 50 aktive Mitglieder 1 Stimme

von 51 bis 100 aktive Mitglieder 2 Stimmen

ab 101 aktive Mitglieder 3 Stimmen

Maßgebend ist die in der letzten Bestandserhebung dem Chorverband gemeldete Zahl der aktiven Mitglieder ab 14 Jahren. Das Stimmrecht wird durch Delegierte ausgeübt, wobei auf einen Delegierten alle Stimmen eines Vereins übertragen werden können. Vereine, die keine Delegierten zum Chorverbandstag entsenden, können sich durch Delegierte eines anderen Vereins nicht vertreten lassen. Ist ein Delegierter gleichzeitig Beiratsmitglied, hat er sowohl eine Stimme für den Verein als auch für den Beirat.

 

7.8 Wahlen sind geheim. Wenn nur eine Person für das Amt zur Wahl steht, kann der Chorverbandstagoffen wählen, sofern die Mehrheit der Delegierten dafür ist. Gewählt wird mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

7.9 Sonstige Beschlussfassungen erfolgen offen und mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag von mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten kann geheim abgestimmt werden. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Enthaltungen zählen nicht.

 

§ 8 Beirat

 

8.1 Dem Beirat gehören an:

  1. die Mitglieder des Präsidiums
  2. die Bezirksvorsitzenden und Bezirkschorleiter, im Verhinderungsfall deren Stellvertreter
  3. die Frauenbeauftragte und der Männerbeauftragte.

 

8.2 Der Beirat bereitet den Chorverbandstag vor und entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht dem Chorverbandstag oder dem Präsidium obliegen.

 

8.3 Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für Abstimmungen gilt §7.9. 8.4 Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich.

 

§ 9 Präsidium

 

9.1 Mitglieder im Präsidium sind:

  1. der Präsident
  2. zwei Vizepräsidenten
  3. der Finanzvorstand
  4. der Chormeister und dessen Stellvertreter
  5. der Schriftführer
  6. der Öffentlichkeitsbeauftragte
  7. der Jugendreferent

 

9.2 Das Präsidium bereitet die Sitzungen des Beirats vor und entscheidet über die laufenden Angelegenheiten des Chorverbandes.

 

9.3 Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für Abstimmungen gilt § 7.9.

 

9.4 Scheidet ein Mitglied, das vom Chorverbandstag gewählt ist, vor Ablauf der Amtszeit aus, wird beim darauffolgenden Chorverbandstag für die noch verbleibende Amtszeit ein Nachfolger gewählt.

 

§ 10 Musikbeirat

 

10.1 Dem Musikbeirat gehören an:

  1. der Präsident
  2. der Chormeister
  3. der stellvertretende Chormeister
  4. die Bezirkschorleiter und deren Stellvertreter
  5. der Schriftführer
  6. der Jugendreferent

 

10.2 Vorsitzender des Musikbeirats ist der Chormeister, im Verhinderungsfall der stellvertretende Chor-meister.

 

10.3 Der Musikbeirat hat die Aufgabe, über alle musikalischen Fragen des Chorverbandes zu beraten und die chorischen Veranstaltungen, die Seminare und Fortbildungen in musikalischer Hinsicht vorzubereiten. Die Beratungsergebnisse sind dem Beirat vorzulegen. Die Beschlüsse des Musikbeirats sind Empfehlungen.

 

10.4 Für Abstimmungen gilt § 7.9.

 

§ 11 Präsident

 

11.1 Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

 

11.2 Der Präsident führt beim Chorverbandstag, bei Beirats- und Präsidiumssitzungen sowie Mitglieder-versammlungen den Vorsitz, in seiner Vertretung einer seiner Vizepräsidenten nach Absprache.

 

§ 12 Finanzvorstand

 

12.1 Der Finanzvorstand ist für die Verwaltung der Finanzen zuständig. Er ist neben dem Präsidenten berechtigt, Zahlungen für den Chorverband zu tätigen sowie Zahlungen entgegenzunehmen und zu bescheinigen.

 

12.2 Er erstellt den jährlichen Finanzplan und den Abschluss-Kassenbericht.

 

12.3 Ausgaben bedürfen der vorherigen Anweisung des Präsidenten, im Verhinderungsfall eines der Stellvertreter.

 

12.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 13 Chormeister

 

13.1 Der Chormeister ist Berater des Präsidiums, des Beirats und der Vereine in allen musikalischen Fragen. Er ist verantwortlich für die Vorbereitung von Vorschlägen zur musikalischen Gestaltung der Chortage und Chorverbandskonzerte.

 

13.2 Er setzt die Beschlüsse des Beirats um, soweit sie den musikalischen Inhalt betreffen.

 

13.3 Er meldet die musikalischen Veranstaltungen des Chorverbandes über den Schwäbischen Chorverband an die GEMA. § 14 Schriftführer

 

§ 14 Schriftführer

 

14.1 Der Schriftführer fertigt über alle Verhandlungen der Chorverbandsorgane spätestens eine Woche danach eine Niederschrift an, welche von ihm und dem jeweiligen Sitzungsvorsitzenden unterzeichnet wird.

 

14.2 Er führt die Bestandserhebungen der Mitgliederzahlen nach § 4.4 durch und führt die Daten der Chorverbandsmitglieder, des Beirates und der Ehrenmitglieder.

 

14.3 Er erstellt für den Chorverbandstag die Unterlagen und berichtet mit aussagefähigen Statistiken über die Entwicklung des Chorverbandes.

 

14.4 Er führt die Chronik wichtiger Ereignisse im Chorverband.

 

§ 15 Öffentlichkeitsbeauftragter

 

15.1 Der Öffentlichkeitsbeauftragte hat die Aufgabe, die Öffentlichkeit über Zweck und Ziel des musischen Schaffens im Chorverband zu informieren und berichtet über musikalische Veranstaltungen in den verfügbaren Medien.

 

15.2 Er sammelt die von den Vereinen für die Chorverbandszeitung und die Zeitung des Schwäbischen Chorverbandes eingereichten Berichte und ist verantwortlich für den Inhalt und die Gestaltung der Chorverbandszeitung.

 

15.3 Er ist verantwortlich für Gestaltung und Inhalt des Internetauftritts und leitet die notwendigen In-formationen an den amtierenden Webmaster weiter.

 

15.4 Der Chorverband benennt für seinen Internetauftritt einen Webmaster, welche die laufende Aktualisierung der Webseiten durchführt und Redaktionsseiten für die Amtsträger bereitstellt.

 

§ 16 Jugendreferent und Chorjugend

 

16.1 Die Chorjugend im Chorverband ist die Gemeinschaft der Kinder- und Jugendchöre.

 

16.2 Aufgabe, Zweck und Organisation der Chorjugend sind in der Chorjugendordnung festgelegt.

 

16.3 Der Jugendreferent vertritt die Belange der Chorjugend im Chorverband. Er wird nach den entsprechenden Bestimmungen der Chorjugendordnung gewählt.

 

§ 17 Frauenbeauftragte und Männerbeauftragter

 

17.1 Die Frauenbeauftragte bietet mindestens einmal im Jahr eine Fortbildung für die Vereinsmitglieder mit Schwerpunkt auf die weiblichen Interessen an. Sie vertritt den Chorverband beim Frauenreferentinnen-Tag des Schwäbischen Chorverbandes.

 

17.2 Der Männerbeauftragte bietet mindestens einmal im Jahr eine Fortbildung für die Vereinsmitglieder mit Schwerpunkt auf die männlichen Interessen an. Er vertritt den Chorverband bei entsprechenden Veranstaltungen des Schwäbischen Chorverbandes.

 

§ 18 Rechnungsprüfer

 

18.1 Die beiden Rechnungsprüfer haben das Recht, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen.

 

18.2 Sie haben die Pflichten, die Kassenprüfung jährlich einmal durchzuführen und dem Chorverbandstag Bericht zu erstatten.

 

§  19 Chor des Chorverbandes

 

19.1 Der Chorverband unterhält einen Auswahlchor. Er nennt sich Ludwig Uhland Chor.

 

19.2 Ziele und Aufgaben des Chores sind, bei musikalischen Veranstaltungen des Chorverbandes regelmäßig aufzutreten und bei seinen Auftritten Richtung gebende Chorliteratur für Chöre des Chorverbandes zu präsentieren.

 

19.3 Der Chorleiter des Chores ist in der Regel der Chormeister des Chorverbandes. Der Chor kann im Einvernehmen mit dem Beirat einen anderen Chorleiter wählen.

 

§ 20 Ehrungen

 

20.1 Der Chorverband verleiht für 30 Jahre Singen im Chor eine Ehrennadel.

 

20.2 Der Chorverband kann durch Beschluss des Beirats für besondere Verdienste folgende Ehrungen vergeben: Ehrenzeichen in Silber, Ehrenzeichen in Silber mit Stern, Ehrenzeichen in Gold.

 

20.3 Der Chorverband kann Personen, die sich besondere Verdienste um den Chorverband oder um das Chorwesen insgesamt erworben haben, auf Beschluss des Beirats zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ein Ehrenmitglied hat die gleichen Rechte wie ein aktives Mitglied eines Vereins.

 

§ 21 Satzungsänderung Die Änderung der Satzung erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten des Chorverbandstages.

 

§ 22 Auflösung des Chorverbandes

 

22.1 Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Chorverbandes müssen auf einem ordnungsgemäß einberufenen Chorverbandstag zwei Drittel aller Mitglieder vertreten sein. Der Beschluss für die Auflösung des Chorverbandes bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten Delegierten. Ist die erforderliche Vertretung nicht vorhanden, so ist ein zweiter Chorverbandstageinzuberufen, welcher ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder die Auflösung mit Zweidrittelmehrheit beschließen kann. In beiden Fällen ist gleichzeitig ein Liquidator zu bestellen.

 

22.2 Bei Auflösung des Chorverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Chorverbandes an gemeinnützige Vereine und Verbände.

 

22.3 Zur Vermögensübergabe ist die vorherige Einwilligung des zuständigen Finanzamtes erforderlich.

 

§ 23 Gleichstellungsklausel

Werden Ämter und Titel von einer Frau erworben und werden Funktionen von Frauen ausgeübt, so gelten Titel, Amt und Funktionsbezeichnung in ihrer weiblichen Form.

 

§ 24 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Die vorliegende Satzung ist beim Chorverbandstag am 10. Februar 2008 in Trochtelfingen-Steinhilben beschlossen worden und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Reutlingen in Kraft.