Chorverband Ludwig Uhland im Schwäbischen Chorverband 1849 e.V.

Satzung in der Fassung vom 19. Juli 2025

Präambel
Der Chorverband Ludwig Uhland geht auf den am 28. November 1920 in Reutlingen gegründeten
Uhlandgau im Schwäbischen Sängerbund 1849 e.V. zurück.
Das Verbandsgebiet erstreckt sich im Wesentlichen auf die Landkreise Reutlingen und Tübingen. Alle
Vereine und der Chorverband Ludwig Uhland sind Mitglieder im Schwäbischen Chorverband und im
Deutschen Chorverband.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Bezirke und Geschäftsjahr  *)

  1. Der Verband führt den Namen: „Chorverband Ludwig Uhland e.V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in Pfullingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart
    unter der Nummer 350209 eingetragen.
  3. Das Verbandsgebiet kann in Bezirke unterteilt werden. Die Zuständigkeit liegt bei der
    Mitgliederversammlung.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Verbandszweck und Aufgaben

  1. Zweck des Verbandes ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere die Pflege des
    Chorgesangs.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    a) die Förderung und Beratung der Mitgliedsvereine auf allen Gebieten des Chorwesens,
    b) die Durchführung von Verbandstagen und von Veranstaltungen für die Aus- und
    Weiterbildung der Sängerinnen und Sänger, der Chorleiter, Vereinsvorstände und anderer Personen in den Vereinen und
    c) die allgemeine Betreuung der Mitgliedsvereine.
  3. Weiter widmet er sich insbesondere der gemeinsamen Durchführung von Chortagen,
    gemeinsamen Konzerten, Sängertreffen, Herausgabe von eigenen und angebotenen
    Veröffentlichungen und Unterstützung bei der Gründung neuer Chöre für Erwachsene,
    Kinder und Jugendliche.
  4. Der Verband kann Verbandschöre unterhalten.
  5. Der Verband ist Mitglied im Schwäbischen Chorverband und im Deutschen Chorverband;
    er wahrt die Belange der ihm angeschlossenen Vereine gegenüber diesen
    Dachorganisationen.
  6. Der Verband ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
    Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 – 68 AO). Er ist
    selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
    Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keiner
    natürlichen oder juristischen Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes
    fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  3. Alle Verbandsämter werden unentgeltlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann bei
    berechtigtem Interesse für die Amtsträger eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a
    EStG festsetzen, diese ist in ihrer Höhe durch die Ehrenamtspauschale begrenzt.
    Die vertragliche Gestaltung regelt der Vorstand.
  4. Sofern einzelne Verbandsämter nicht durch ehrenamtliche Personen besetzt werden
    können, kann die Mitgliederversammlung für solche Funktionen eine Anstellung von
    Personen im Rahmen eines Dienstvertrages beschließen und dabei den
    haushaltsrechtlichen Rahmen und die Vergütungshöhe festlegen. Die vertraglichen
    Bedingungen regelt der Vorstand.
  5. Im Übrigen haben die Mitglieder des Vorstands und die Mitarbeiter des Verbandes einen
    Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch
    die Tätigkeit für den Verband entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten,
    Reisekosten, Porto, Telefon etc.
  6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von zwölf Monaten
    nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn
    die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen,
    nachgewiesen werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Verbandes können nur Vereine und Chorvereinigungen werden, die die
    Zwecke des Verbandes fördern und unterstützen und die Pflege des Chorgesangs und der
    Musik als Vereinszweck verfolgen.
  2. Über die Annahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des Chorverbands Ludwig
    Uhland auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrags durch Beschluss. Die Ablehnung
    des Aufnahmeantrags bedarf keiner besonderen Begründung. Mit der Aufnahme in den
    Verband erkennt das Mitglied die Satzung des Verbands als verbindlich an.
  3. Da der Chorverband Ludwig Uhland als Regionalchorverband Mitglied des Schwäbischen
    Chorverbands ist, können Vereine, Chorvereinigungen und Instrumentalgruppen nur
    Mitglied des Verbands werden, die auch Mitglied des Schwäbischen Chorverbands sind.
    Das Aufnahmeverfahren, die Rechte und Pflichten sowie ein möglicher Austritt regelt die
    Satzung des Schwäbischen Chorverbands in der jeweiligen Fassung.
  4. Die Zuordnung zum Chorverband Ludwig Uhland richtet sich nach der Verbandsordnung
    des Schwäbischen Chorverbands. Der Übertritt zu einem anderen Chorverband ist nur mit
    Zustimmung des Schwäbischen Chorverbands möglich. Mitgliedsvereine sind automatisch
    auch Mitglied im Deutschen Chorverband.
  5. Das Ausscheiden eines Vereins aus dem Schwäbischen Chorverband hat auch das
    Ausscheiden aus dem Chorverband Ludwig Uhland zur Folge.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Verbandes haben das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des
    Verbandes. Sie haben insbesondere das Recht, am Verbandstag teilzunehmen, dabei
    Vorschläge zu machen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht gemäß § 9 dieser Satzung
    auszuüben. Verbandsveranstaltungen des Chorverbands Ludwig Uhland, des Schwäbischen
    und des Deutschen Chorverbands sollen besucht und vereinseigene Termine so weit wie
    möglich darauf abgestimmt werden.
  2. Die Mitglieder haben darüber hinaus das Recht, durch die Verbandszugehörigkeit gewährte
    Vergünstigungen, Sonderleistungen und Zugangsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen.
  3. Jedes Mitglied teilt dem Verband seine Adresse sowie etwaige Änderungen der Adresse
    mit. An Mitglieder, die dem Verband zusätzlich eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben,
    können alle nach der Satzung schriftlich vorzunehmenden Erklärungen, Mitteilungen und
    Einladungen per E-Mail verschickt werden. Nach dieser Satzung schriftlich abzugebende
    Erklärungen können in allen Fällen auch per E-Mail erfolgen.
  4. Die Mitglieder des Verbandes haben die Pflicht, dem Schwäbischen Chorverband die
    jährlichen Bestandserhebungen entsprechend den Regelungen des Schwäbischen
    Chorverbands zu übermitteln.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand spätestens bis
    zum 30. Juni eines Kalenderjahres zum Ende des Kalenderjahres. Bereits gezahlte Beiträge
    werden nicht zurückerstattet.
  3. Der Ausschluss von Mitgliedern kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch
    Beschluss des Vorstands mit einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln aller
    Vorstandsmitglieder erfolgen. Dem Mitglied ist vor der Entscheidung des Vorstands
    Gelegenheit zu geben, zu dem beabsichtigten Ausschluss Stellung zu nehmen. Der
    Ausschluss ist dem Mitglied bekanntzugeben.
  4. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied den Interessen des
    Verbandes erheblich zuwiderhandelt, durch sein Verhalten oder seine Aussagen dem
    Ansehen des Verbandes in der Öffentlichkeit schadet oder mit der Entrichtung von
    Mitgliedsbeiträgen länger als 24 Monate in Verzug geraten ist.
  5. Gegen einen Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds kann von dem betroffenen
    Mitglied binnen 14 Tagen schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die auf der
    nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu
    entscheiden ist. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Beschwerde
    ruhen die Rechte des betreffenden Mitglieds. Das Mitglied ist vor der Entscheidung der
    Mitgliederversammlung zu hören.
  6. Löst sich ein Mitglied auf, ist der Auflösungsbeschluss dem Chorverband Ludwig Uhland
    unverzüglich mitzuteilen. Mit Zugang der Mitteilung wird die Beendigung der
    Mitgliedschaft wirksam.
  7. Mit dem Austritt, dem Ausschluss und der Auflösung des Mitglieds endet auch die
    Mitgliedschaft im Schwäbischen Chorverband, vgl. Satzung des Schwäbischen
    Chorverbands in der Fassung vom 13.10.2024.

§ 7 Mitgliedsbeiträge und Sonderumlagen

  1. Die Mitglieder haben jährliche Mitgliedsbeiträge zu entrichten, deren Höhe von der
    Mitgliederversammlung festgelegt wird. Dazu kann die Mitgliederversammlung eine
    Beitragsordnung erlassen. Die Beiträge werden i.d.R. durch Lastschrift eingezogen oder
    müssen im Falle der Selbstzahlung innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung auf das
    Verbandskonto überwiesen werden.
  2. Des Weiteren erhebt der Chorverband Ludwig Uhland bei seinen Mitgliedern die an den
    Schwäbischen und den Deutschen Chorverband abzuführenden und nach deren jeweiligen
    Satzungen, Beitragsordnungen oder Beschlüssen festgesetzten Beiträge.
  3. Der Vorstand kann aus besonderem Anlass der Mitgliederversammlung die Erhebung einer
    Sonderumlage zur Deckung eines außergewöhnlichen Finanzbedarfs vorschlagen. Der
    Vorschlag ist zu begründen.

§ 8 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung (Verbandstag),
b) der Vorstand.

§ 9 Die Mitgliederversammlung (Verbandstag)

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie ist für alle
    Entscheidungen zuständig, soweit nicht die Satzung oder ein Beschluss der
    Mitgliederversammlung die Zuständigkeit einem anderen Organ des Verbandes zuweist.
  2. Die Mitgliedsvereine haben in der Mitgliederversammlung:
    a) bei bis zu 50 aktiven Mitgliedern      eine Stimme,
    b) von 51 bis 100 aktiven Mitgliedern  zwei Stimmen,
    c) ab 101 aktiven Mitgliedern               drei Stimmen.

    Maßgebend ist die in der letzten Bestandserhebung an den Schwäbischen Chorverband
    gemeldete Anzahl aktiver Sängerinnen und Sänger (Kinder, Jugendliche und Erwachsene).

    Das Stimmrecht wird durch Delegierte ausgeübt, wobei ein Delegierter alle Stimmen des
    Vereins ausüben kann. Das Stimmrecht ist nicht auf Delegierte eines anderen Mitglieds
    übertragbar.

  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand jährlich, in der Regel im ersten
    Quartal des Kalenderjahres, schriftlich als Präsenzveranstaltung unter Angabe der
    Tagesordnung einberufen. Die Einladung in elektronischer Form erfüllt das
    Schriftformerfordernis. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen.
  4. Der Vorstand kann unter Anwendung des § 32 Abs. 2 BGB bei der Einberufung der
    Versammlung vorsehen, dass Delegierte ausnahmsweise auch ohne Anwesenheit am
    Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung
    teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (Hybridversammlung).
    Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass künftige Versammlungen
    ausnahmsweise als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Delegierte
    ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation
    teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben können.

    Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch
    angegeben werden, wie die Mitgliedsvereine ihre Rechte im Wege der elektronischen
    Kommunikation ausüben können.

  5. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass Beiträge zur Tagesordnung innerhalb von
    zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung beim
    Vorstand eingereicht werden müssen.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit schriftlich
    einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder des
    Vorstands oder 1/5 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Für
    die Einberufung und Durchführung gelten die Bestimmungen über die ordentliche
    Mitgliederversammlung.
  7. Jede Mitgliederversammlung ist – mit Ausnahme des Beschlusses über die Auflösung des
    Verbands (§ 16 Abs. 2 dieser Satzung) – unabhängig von der Zahl der anwesenden
    Mitglieder beschlussfähig
  8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten gefasst. Für
    Satzungsänderungen oder Änderungen des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei
    Dritteln der anwesenden Delegierten **) erforderlich.
  9. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstands
    b) Entscheidung über die Entlastung des Vorstands
    c) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
    d) Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer und Bestätigung der Vertretung der
    Chorjugend im Vorstand
    e) Bildung von Bezirken
    f)Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages und etwaiger Sonderumlagen
    g) Beschlüsse über die Änderung der Satzung sowie die Änderung des Verbandszwecks
    h) Übernahme finanzieller Verpflichtungen des Verbandes außerhalb des genehmigten
    Haushaltsplans
    i) Auflösung des Chorverbands Ludwig Uhland
    j) Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedsvereines gegen seinen Ausschluss durch
    den Vorstand (vgl. § 6 Abs. 5 dieser Satzung)
  10. Die Mitgliederversammlung wird vom amtierenden Sprecher des Vorstands, im Falle von
    dessen Verhinderung von einem der anderen Vorstandsmitglieder geleitet. Sollte kein
    Mitglied des Vorstands anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der
    Mitgliederversammlung gewählt.
  11. Die Mitglieder des Vorstands haben bei der Mitgliederversammlung einfaches Stimmrecht.
    Sie können auch Delegierte ihrer Mitgliedsvereine sein; das Stimmrecht als Delegierter
    steht neben dem Stimmrecht als Mitglied des Vorstands.
  12. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Ergebnisse von Wahlen ist ein
    Protokoll zu erstellen, welches vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu
    unterzeichnen ist. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem Vorstandsmitglied „Verwaltung“,
    b) dem Vorstandsmitglied „Finanzen“,
    c) dem Vorstandsmitglied „Medien und Öffentlichkeitsarbeit“ und
    d) dem Vorstandsmitglied „Musik“.
  2. Dem Vorstand gehören weiter an:
    a) die Vertretung der Chorjugend gemäß § 14 dieser Satzung; sie hat Stimmrecht, sofern
    sie von der Mitgliederversammlung bestätigt wurde (§ 9 Abs. lit. d) dieser Satzung).
    b) die Sprecher der Bezirke ohne Stimmrecht.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Er ist für alle Aufgaben
    zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung obliegen.
  4. Die Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 bilden den Vorstand des Verbandes i. S. d. § 26 BGB;
    sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Sie wählen aus ihren Reihen einen Sprecher.
  5. Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 und Abs. 2 werden in einer
    Geschäftsordnung beschrieben. Diese ist der nächsten ordentlichen
    Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
  6. Der Vorstand verfügt über alle Einnahmen und beschließt alle Ausgaben.
  7. Die Sitzungen des Vorstands werden vom Sprecher bzw. bei dessen Verhinderung von
    einem der anderen Vorstände einberufen.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten
    Mitglieder anwesend sind; dabei müssen mindestens zwei der in Absatz 1 genannten
    stimmberechtigten Vorstandsmitglieder (lit. a) bis d)) im Amt und anwesend sein. Der
    Vorstand bleibt auch dann beschlussfähig und handlungsfähig, wenn eine oder mehrere
    der in Absatz 1 genannten Positionen vorübergehend unbesetzt sind. Die Rechte und
    Pflichten der im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder bleiben unberührt.
  9. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
    stimmberechtigten Vorstandsmitglieder gefasst. Die Beschlüsse sind schriftlich
    niederzulegen und vom Vorstand Verwaltung zu unterzeichnen. Beschlüsse können nach
    Ermessen des Sprechers des Vorstands auch im schriftlichen oder elektronischen
    Umlaufverfahren getroffen werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Die
    Feststellung des Beschlusses erfolgt acht Tage nach Versand der Beschlussformulierung
    durch den Sprecher des Vorstands.
  10. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist der Vorstand
    berechtigt, die frei gewordene Position für die restliche Amtszeit des Vorstands durch
    Kooptation nachzubesetzen.

§ 11 Wahlen des Vorstands

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
    drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Etwa erforderliche Nachwahlen erfolgen für
    die Dauer der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
  2. Um eine Überlappung der Wahlperioden zu erreichen, werden bei der ersten Wahl nach
    Beschluss dieser Satzung die Vorstände für Verwaltung und Musik für drei Jahre, die
    Vorstände für Finanzen und Medien und Öffentlichkeitsarbeit für zwei Jahre gewählt. Die
    Wahlperiode der Vorstandsmitglieder gemäß § 10 Abs. 2 dieser Satzung richten sich nach
    den Regelungen der Chorjugend bzw. der Bezirke.
  3. Die Wahl hat geheim zu erfolgen. Ist für ein Amt nur ein Kandidat vorhanden und stimmen
    alle Anwesenden zu, kann die Wahl auch offen erfolgen.

§ 12 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren. Diese
    dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer kontrollieren im Auftrag der
    Mitgliederversammlung die Finanzgeschäfte des Verbandes.
  2. Der Vorstand ist weder bei der Wahl der Kassenprüfer noch bei der
    Entlastungsentscheidung stimmberechtigt. Dies gilt auch für das Stimmrecht, das einem
    Vorstandsmitglied als möglichem Delegiertem seines Vereins nach § 9 Abs. 11 Satz 2 dieser
    Satzung zusteht.
  3. Die Kassenprüfer prüfen die Geldbewegungen, Aufzeichnungen und Rechnungslegungen
    des Verbandes. Ihre Prüfung erstreckt sich auf die Kassenführung und die
    Mittelverwendung, die sachliche Begründung, die rechnerische Richtigkeit von
    Ausgabenentscheidungen und die Vollständigkeit der Belege.
  4. Die Kassenprüfer tragen der Mitgliederversammlung ihren Prüfungsbericht vor. Sie sind
    berechtigt, jederzeit Einsicht in die Bücher und Unterlagen des Verbandes zu nehmen und
    Kassenprüfungen vorzunehmen.

§ 13 Besonderer Vertreter

  1. Der Verband kann einen oder mehrere besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen.
  2. Für die Bestellung und Abberufung des besonderen Vertreters sowie zur Regelung des
    Tätigkeits- und Vollmachtumfangs des besonderen Vertreters ist der Vorstand zuständig.
    Der besondere Vertreter wird als Geschäftsführer des Verbandes bestellt. Er vertritt diesen
    neben dem Vorstand und in Abstimmung mit diesem nach außen. Er ist im Umfang der
    Regelung in der Geschäftsordnung vertretungsberechtigt
  3. Die Verbandsverantwortung des Vorstands wird durch die Bestellung des besonderen
    Vertreters nicht eingeschränkt und geht der Verantwortung des besonderen Vertreters vor.
  4. Dem besonderen Vertreter kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt
    werden. Für diese ist neben der organschaftlichen Bestellung als Geschäftsführer ein
    Einstellungsvertrag erforderlich, der in die Zuständigkeit des Vorstands fällt. Näheres regelt
    die Geschäftsordnung.

§ 14 Chorjugend

  1. Die Chorjugend im Chorverband Ludwig Uhland ist die Gemeinschaft der Jugend- und
    Kinderchöre innerhalb des Chorverbandes. Sie ist für die jugendpflegerische Arbeit im
    Chorverband verantwortlich.
  2. Aufgabe, Zweck und Organisation der Chorjugend im Einzelnen sind in einer
    Jugendordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung des Chorverbandes zu
    genehmigen ist.
  3. Die Chorjugend sieht sich als Teil der Chorjugend des Schwäbischen Chorverbands und der
    Deutschen Chorjugend.

§ 15 Satzungsänderungen, Änderungen des Verbandszwecks

  1. Über Satzungsänderungen oder Änderungen des Verbandszwecks kann die
    Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn in der Einladung zur
    Mitgliederversammlung auf diesen Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde. Dabei ist die
    zu ändernde Bestimmung in der alten und neuen Fassung mitzuteilen.
  2. Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister, vom Finanzamt oder anderen Behörden zur
    Herbeiführung der Eintragung ins Vereinsregister, der Anerkennung des Verbandes als
    gemeinnützig oder sonst zu ihrer Wirksamkeit gefordert werden, kann der Vorstand ohne
    Mitwirkung der Mitgliederversammlung beschließen. Spätestens bei der nächsten
    ordentlichen Mitgliederversammlung sind solche Änderungen durch den Vorstand
    bekanntzugeben.

§ 16 Auflösung des Verbandes, Verwendung des Verbandsvermögen

  1. Die Auflösung des Verbandes ist nur in einer Mitgliederversammlung zulässig, zu der mit
    einem eigenen Tagesordnungspunkt „Auflösung des Verbandes“ eingeladen wurde. Sie
    kann nur beschlossen werden, wenn drei Viertel der anwesenden Delegierten zustimmen.
  2. Der Auflösungsbeschluss setzt dabei die Anwesenheit von mindestens fünfzig Prozent der
    Delegierten voraus (Beschlussfähigkeit).
  3. Ist die Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, beruft der Vorstand im
    Anschluss an die Mitgliederversammlung eine weitere Mitgliederversammlung mit dem
    einzigen Tagesordnungspunkt „Auflösung des Verbandes“ ein. Diese ist ungeachtet der Zahl
    der anwesenden Delegierten beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
    sind die vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstands Liquidatoren des Verbandes, es
    sei denn, die auflösende Mitgliederversammlung beschlösse etwas anderes.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
    fällt das nach der Liquidation verbleibende Vermögen des Verbandes an einen eventuellen
    Nachfolgeverband oder an den Schwäbischen Chorverband, der es für gemeinnützige
    Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat, insbesondere zur Förderung des
    Chorgesangs und der Jugendarbeit im Schwäbischen Chorverband.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 19. Juli 2025 in Tübingen beschlossen und tritt nach ihrer Eintragung
ins Vereinsregister in Kraft.
Tübingen, den 19.07.2025
(Die Eintragung ins Vereinsregister beim AG Stuttgart erfolgte am 10.März 2026).

*) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung auf die gleichzeitige Verwendung der
Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten
gleichermaßen für alle Geschlechter.

**) Mehrheit der Delegierten bedeutet hier und im Folgenden immer Mehrheit der abgegebenen Stimmen, da
Delegierte gemäß § 9 Abs. 2 dieser Satzung bis zu drei Stimmen ausüben können.